RS Vwgh 2001/2/21 96/08/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1151;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die sanktionslose Beendigung des Rechtsverhältnisses ist kein unterscheidungskräftiges Merkmal der Abgrenzung des Dienstvertrages von einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag. Neben den unterscheidungskräftigen Kriterien kann sich ein hoher Grad von Abhängigkeit und damit die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch aus einem mehr oder weniger langen Bestand des Verhältnisses ergeben (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495/A).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080028.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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