RS Vfgh 2001/10/30 A11/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2001
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91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art137 / Allg
Richtlinie des Rates vom 03.10.89. 89/552/EWG. Fernsehrichtlinie
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags eines Bewerbers um eine private Fernsehlizenz zur Einbringung einer auf die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung gestützten Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

Rechtssatz

Die vom Kläger ins Treffen geführte Fernsehrichtlinie 89/552/EWG idF der Richtlinie 97/36/EG sieht neben der Harmonisierung der Pflichten von Fernsehunternehmen zwar den Abbau von Beschränkungen bei der Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen innerhalb der Gemeinschaft vor und regelt das notwendige Mindestmaß zur Verwirklichung eines freien Sendeverkehrs, läßt hingegen aber "die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten und ihrer Untergliederung für die Organisation - einschließlich der gesetzlichen und behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung - und die Finanzierung der Sendungen sowie Programminhalte" unberührt. Die vom Kläger aus der Fernsehrichtlinie abgeleiteten Ansprüche auf Ersatz seiner frustrierten Aufwendungen und entgangenen Gewinne scheinen daher vom Schutzzweck der genannten Richtlinie nicht umfaßt.Die vom Kläger ins Treffen geführte Fernsehrichtlinie 89/552/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG sieht neben der Harmonisierung der Pflichten von Fernsehunternehmen zwar den Abbau von Beschränkungen bei der Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen innerhalb der Gemeinschaft vor und regelt das notwendige Mindestmaß zur Verwirklichung eines freien Sendeverkehrs, läßt hingegen aber "die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten und ihrer Untergliederung für die Organisation - einschließlich der gesetzlichen und behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung - und die Finanzierung der Sendungen sowie Programminhalte" unberührt. Die vom Kläger aus der Fernsehrichtlinie abgeleiteten Ansprüche auf Ersatz seiner frustrierten Aufwendungen und entgangenen Gewinne scheinen daher vom Schutzzweck der genannten Richtlinie nicht umfaßt.

Soweit der Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH seinen Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit stützt, genügt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Aus seinem Urteil vom 30.04.74 Sacchi, Rs 155/73, folgt, daß die Einrichtung eines nationalen Fernsehmonopols - für sich genommen - der Dienstleistungsfreiheit nicht widerspricht (vgl. Callies/Ruffert, Kommentar zu EUV und EGV, Rz 71 zu Art50 EGV).Soweit der Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH seinen Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit stützt, genügt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Aus seinem Urteil vom 30.04.74 Sacchi, Rs 155/73, folgt, daß die Einrichtung eines nationalen Fernsehmonopols - für sich genommen - der Dienstleistungsfreiheit nicht widerspricht vergleiche Callies/Ruffert, Kommentar zu EUV und EGV, Rz 71 zu Art50 EGV).

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Rundfunk, Kabelrundfunk, Privatrundfunk, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A11.2001

Dokumentnummer

JFR_09988970_01A00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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