RS Vwgh 2001/2/21 98/12/0073

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §11;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §3 Abs3;
UOG 1993 §15 Abs7;
UOG 1993 §2 Abs2;
UOG 1993 §7 Abs1;
UOG 1993 §7 Abs2 Z5;

Rechtssatz

§ 15 UOG 1993 trifft offenkundig nur für das Tätigwerden von Kollegialorganen in Form des Zusammentrittes seiner Mitglieder (vgl. insbesondere die Abs. 1, 4 und 6, aus denen auch zu schließen ist, dass dies für die Abs. 2, 3 und 6 gilt) einige Regeln. Nach Auffassung des Gerichtshofes lässt sich (auch unter Berücksichtigung der Verfassungsbestimmung nach § 2 Abs. 2 UOG 1993) dem § 15 UOG 1993 nicht zwingend entnehmen, dass Kollegialorgane nur durch das Zusammentreten ihrer Mitglieder Beschlüsse fassen können und daher das Umlaufverfahren von vornherein vom Gesetzgeber als Form der Willensbildung ausgeschlossen werden sollte. Die Einführung der Möglichkeit des Umlaufverfahrens für die Willensbildung von Kollegialorganen durch die Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Johannes Kepler Universität Linz (die genannte vom Senat am 24. Jänner 1995 beschlossene Geschäftsordnung ist in der Sondernummer des Mitteilungsblattes dieser Universität, Stück 21 a, unter Nummer 125 kundgemacht) gemäß § 15 Abs. 7 UOG 1993, die ein Teil der Satzung ist (vgl. auch § 7 Abs. 2 Z. 5 UOG 1993), begegnet im Hinblick auf die für die Erlassung der Satzung (Verordnung) geltende Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 1 UOG 1993, die das Legalitätsprinzip im Sinne des Art. 18 B-VG für den Bereich der Universitäten modifiziert hat (vgl. dazu die EB zur RV zum UOG 1993, 1125 Blg NR Sten Prot XVIII. GP, Seite 43 zu § 2 sowie Funk, Legalitätsprinzip und Rechtsquellensystem im neuen Universitätsrecht, Plenum, Zeitschrift der Rektorenkonferenz, 1994, 1 ff), keinen grundsätzlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120073.X04

Im RIS seit

06.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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