RS Vfgh 2001/10/31 B1489/01

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Veröffentlicht am 31.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Verurteilung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße iHv S 10.000,--.

Die Eintragung des Disziplinarerkenntnisses in das dafür vorgesehene Register ist nicht geeignet, dem rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis die vom Beschwerdeführer behauptete (rufschädigende) Publizität zu verleihen. Jene Organe, denen Einsicht in dieses Register gewährt ist, sind nämlich verpflichtet, die Einsicht ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben zu üben. Im Hinblick darauf kann nicht gefunden werden, daß dem Beschwerdeführer durch die Eintragung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG erwachsen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1489.2001

Dokumentnummer

JFR_09988969_01B01489_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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