RS Vwgh 2001/2/21 2000/12/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §46;
AVG §52;
BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DO Wr 1994 §31 Abs1 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §31 Abs4;
DO Wr 1994 §32 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 idF 1977/318 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0303 E 27. März 1996 RS 3(hier betreffend die Wr DO 1994)

Stammrechtssatz

Der rechtlichen Beurteilung, ob Dienstunfähigkeit iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 gegeben ist, hat die Behörde einen ausreichenden ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen, in dessen Rahmen, soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt, grundsätzlich Beweis durch ärztliche Sachverständige zu erheben ist. Die Tätigkeit des ärztlichen Sachverständigen hat sich aber darauf zu beschränken, der Dienstbehörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte (medizinisch-wissenschaftliche) Hilfestellung zu leisten. Diese besteht insbesondere darin, den Leidenszustand des Beamten (seine Behinderung) festzustellen und Aussagen zu treffen, für welche Tätigkeiten der Beamte (aus medizinischer Sicht) allenfalls noch eingesetzt werden kann. Nach der Lage des Falles kommen aber auch andere Beweismittel (vgl § 46 AVG) in Frage (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0158, E 8.6.1994, 93/12/0150).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120216.X03

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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