RS Vwgh 2001/2/21 2000/14/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
BAO §53 Abs1 lita;
BAO §54 Abs2;
BAO §70 Abs2;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in:AnwBl 2001, S 552 - S 554;

Rechtssatz

Der VwGH gelangt in teleologischer Interpretation der Regelung des § 188 BAO zum Ergebnis, dass an Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zufließen, nur ein Bescheid (pro Einkünfteermittlungszeitraum) über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ergehen darf. Diesem Ergebnis stehen die Bestimmungen der BAO über die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht entgegen. Nach § 54 Abs 2 BAO ist für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens das Lagefinanzamt iSd § 53 Abs 1 lit a BAO zuständig. § 53 Abs 1 lit a BAO enthält nun zwar keine Regelung für den Fall, dass mehrere wirtschaftliche Einheiten in Bereichen verschiedener Finanzämter gelegen sind. Damit kommt aber die Subsidiärregelung des § 70 Z 2 BAO ("einer sonstigen dauernden Tätigkeit") zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140127.X03

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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