RS Vwgh 2001/2/21 96/08/0026

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
BAO §12;
HGB §128;
HGB §161 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine direkte Gesellschafterhaftung, wie sie § 12 BAO unter Hinweis auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für Abgabenschulden vorsieht, kennt das ASVG nicht. Bei verfassungskonformer Interpretation verbietet sich eine analoge Anwendung dieser abgabenrechtlichen Haftungsbestimmung im Bereich des Sozialversicherungsrechtes (Hinweis E VS 12.12.2000, 98/08/0191, 0192). Zwar haften die Komplementäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wozu die herrschende Meinung auch öffentlichrechtliche Ansprüche zählt, den Gläubigern persönlich (§ 128 iVm § 161 Abs 2 HGB), somit unmittelbar und unbeschränkbar; diese Haftung ist aber - anders als jene nach § 12 BAO - in privatrechtlichen Normen begründet und kann somit nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden (Hinweis E 1.12.1992, 88/08/0018; ebenso OGH vom 11.10.1984, 6 Ob 765/83).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080026.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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