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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
In den Rahmen der von Beamten der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Dienstleistungen fällt auch die Ausfüllung einer selbstständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes. In einem sachlich beschränkten Umfang ist solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zuzumuten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0206). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage des Anspruches auf eine Verwendungsgruppenzulage die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte Tätigkeit maßgebend und nicht eine außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommene "Dienstpostenbewertung" (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1992, Zl. 90/12/0196, mit weiteren Judikaturhinweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120176.X01Im RIS seit
06.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011