RS Vwgh 2001/2/22 2000/15/0227

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1392;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
StGB §159;

Rechtssatz

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 99/14/0041, zu Recht erkannt hat, stellt der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insb der Abgabenschulden, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Gesellschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insb durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insb der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Im gegenständlichen Fall ist der Abschluss des nicht auf Abgaben Bedacht nehmenden Mantelzessionsvertrages umso mehr als Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vorzuwerfen, als der Vertrag bereits nach Beginn der wirtschaftlichen Krise geschlossen und dennoch nicht für die Entrichtung künftiger Abgaben Sorge getragen worden ist. Daran ändert nichts, dass dem zur Haftung Herangezogenen das Delikt der fahrlässigen Krida nicht anzulasten ist und dass der im Strafverfahren bestellte Sachverständige den Abschluss des Zessionsvertrages aus strafrechtlicher Sicht als unbedenklich angesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150227.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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