RS Vfgh 2001/11/26 V117/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 6665. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 26.06.96
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf teilweise Aufhebung eines Plandokumentes wegen unzureichender Umschreibung des Prüfungsgegenstandes

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf teilweise Aufhebung des Plandokumentes Nr 6665, Beschluß des Wr Gemeinderates vom 26.06.96, wegen unzureichender Umschreibung des Prüfungsgegenstandes.

Der Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan bzw. das einen integrierenden Bestandteil der Verordnung darstellende Plandokument Nr 6665 weist einerseits - neben der Liegenschaft des Antragstellers - mehrere weitere Gebiete mit der Bezeichnung 'BB 2' aus, weshalb die unmittelbar in den Antragsbegehren enthaltene Bezeichnung "das mit 'BB2' bezeichnete Gebiet" nicht geeignet ist, das Grundstück des Antragstellers eindeutig abzugrenzen. Im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, Plandokument Nr 6665 sind andererseits die Liegenschaften bzw. Grundstücke nicht mit Einlagezahlen und Grundstücksnummern, sondern mit Straßenbezeichnungen und - gegebenenfalls - Hausnummern bezeichnet, sodass die - zudem lediglich in den vorangehenden Ausführungen des Antragstellers enthaltene - Bezeichnung seines Grundstückes mit Einlagezahl und Grundstücksnummer diesen ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.

Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr 6665, eindeutig abgrenzbar wäre dagegen beispielsweise das Gebiet, "das im Osten durch eine Verkehrsfläche mit der Nummernbezeichnung 5784, im Norden durch eine Verkehrsfläche mit der Nummernbezeichnung 12453, im Süden durch den Mitterwurzerweg und im Westen durch die Agnesgasse begrenzt ist".

Entscheidungstexte

  • V 117/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2001 V 117/01

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V117.2001

Dokumentnummer

JFR_09988874_01V00117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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