RS Vwgh 2001/2/22 99/07/0209

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, der objektive Abfallbegriff des AWG 1990 verstoße gegen das Determinierungsgebot und das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG. Die im § 1 Abs. 3 AWG 1990 genannten öffentlichen Interessen, auf welche im § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 (objektiver Abfallbegriff) verwiesen wird, sind nicht derart unbestimmt umschrieben, dass daraus eine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070209.X02

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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