RS Vfgh 2001/11/26 B1316/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art11 Abs2
B-VG Art111
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr BauO 1930 §9 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Ein Bescheid, durch den "festgestellt" wird, dass infolge des Bestehens einer Bausperre eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nicht "stattfindet", ist jedenfalls ein Bescheid, mit dem die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen verweigert wird.

Der Instanzenzug ist nicht erschöpft, solange die Möglichkeit gegeben ist, den Bekanntgabebescheid im Wege einer Berufung gegen eine Entscheidung über ein Ansuchen um Abteilungsbewilligung oder Baubewilligung zu bekämpfen.

Kein Verstoß des Ausschlusses einer gesonderten Berufung gegen den Bekanntgabebescheid gegen Art11 Abs2 B-VG (keine vom AVG abweichende Regelung, vgl §63 AVG) sowie gegen Art111 B-VG.

Entscheidungstexte

  • B 1316/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2001 B 1316/01

Schlagworte

Auslegung eines Bescheides, Baurecht, Bedarfskompetenz, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Feststellungsbescheid, Bescheid Spruch, Verwaltungsverfahren, Berufung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1316.2001

Dokumentnummer

JFR_09988874_01B01316_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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