RS Vwgh 2001/2/22 98/15/0027

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs3;
BewG 1955 §14;
BewG 1955 §15;
BewG 1955 §16;
BewG 1955 §17;
BewG 1955 §57;
BewG 1955 §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0149 E 31. Mai 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind gem § 68 Abs 1 BewG (nur) "in der Regel" mit dem Teilwert anzusetzen. Diese Regel erleidet aber unter anderem durch die in den §§ 14 bis 17 BewG enthaltenen Bewertungsvorschriften für bestimmte Wirtschaftsgüter eine Ausnahme. Gem § 1 Abs 3 BewG gilt diese Ausnahme auch bei der Bewertung des Betriebsvermögens, da § 57 bis § 68 BewG keine Bestimmung enthalten, die die Anwendung von § 14 bis § 17 BewG ausdrücklich ausschließen würde (Hinweis Twaroch/Frühwald/Wittmann, BewG/2, 364 mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150027.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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