RS Vwgh 2001/2/22 98/15/0027

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13;
BewG 1955 §14 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Forderung uneinbringlich oder voraussichtlich nur teilweise einbringlich ist (Hinweis E 10.7.1996, 94/15/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150027.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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