RS Vfgh 2001/11/26 G197/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

VfGG §62 Abs1 erster Satz
Vlbg VergabeG §5
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstelle

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §5 Abs1 Vlbg VergabeG.

Die Wendung, der Verfassungsgerichtshof möge "§5 Abs1 des Vorarlberger Vergabegesetzes (...) insoweit als verfassungswidrig auf(zu)heben, als darin auf die in der Bestimmung des §6 Abs1 des Bundesvergabegesetzes 1997 (...) enthaltene Wortfolge 'dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen Euro beträgt' verwiesen wird", grenzt den als verfassungswidrig erachteten Teil des Vlbg VergabeG nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich ab (vgl. VfSlg. 12.487/1990, 12.859/1991, 15.775/2000). Eine dem Antrag entsprechend formulierte Gesetzesaufhebung kommt angesichts dieser Unbestimmtheit nicht in Betracht. Andererseits bleibt in der Antragsformulierung offen, ob etwa die Bestimmung des §5 Abs1 Vlbg VergabeG zur Gänze oder welche Worte in dieser Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden UVS tatsächlich aufgehoben werden sollen.Die Wendung, der Verfassungsgerichtshof möge "§5 Abs1 des Vorarlberger Vergabegesetzes (...) insoweit als verfassungswidrig auf(zu)heben, als darin auf die in der Bestimmung des §6 Abs1 des Bundesvergabegesetzes 1997 (...) enthaltene Wortfolge 'dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen Euro beträgt' verwiesen wird", grenzt den als verfassungswidrig erachteten Teil des Vlbg VergabeG nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich ab vergleiche VfSlg. 12.487/1990, 12.859/1991, 15.775/2000). Eine dem Antrag entsprechend formulierte Gesetzesaufhebung kommt angesichts dieser Unbestimmtheit nicht in Betracht. Andererseits bleibt in der Antragsformulierung offen, ob etwa die Bestimmung des §5 Abs1 Vlbg VergabeG zur Gänze oder welche Worte in dieser Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden UVS tatsächlich aufgehoben werden sollen.

Entscheidungstexte

  • G 197/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2001 G 197/01

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G197.2001

Dokumentnummer

JFR_09988874_01G00197_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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