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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Die - zum Zeitpunkt der Hinterlegung mehr als acht Monate zurückliegende - Meldeauskunft vom 1. Juli 1998 entbindet die Behörde schon mangels Aktualität dieser Meldeauskunft nicht, die ihr jedenfalls zumutbare Meldeanfrage über den aktuellen Stand der Meldedaten vor der Hinterlegung vorzunehmen. Angesichts jener der Behörde aus dem "AIS Speicherauszug" bekannten letzten Meldeadresse in Wien ist ihr jedenfalls auch ein Ausforschungsversuch einer aktuellen Abgabestelle im Wege der für Wien zuständigen Meldebehörde zumutbar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0315, und vom 20. Juli 1998, Zl. 96/20/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200487.X04Im RIS seit
11.07.2001