RS Vwgh 2001/2/22 98/15/0161

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs2;
VStG §32;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob der Bf eine Tat allenfalls als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH oder aber als Einzelunternehmer zu verantworten hat, ist nicht entscheidendes Sachverhaltselement der diesem zur Last gelegten Tat. Es ist ein die Frage der Verantwortlichkeit seiner - von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen - Person betreffendes Merkmal. Eine im Vergleich zum erstinstanzlichen Bescheid erfolgende unterschiedliche Beantwortung dieser Frage durch die Berufungsbehörde steht daher der Identität der Tat nicht entgegen und ist ohne Einfluss auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG. Es liegt daher auch keine Verjährung vor, wenn dem Bf erstmals im Berufungsbescheid und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in Verantwortung als Einzelunternehmer begangen zu haben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150161.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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