RS Vwgh 2001/2/22 99/20/0487

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine Anfrage bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle wäre jedenfalls ein der Berufungsbehörde zur Verfügung stehendes Mittel gewesen, um auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1998, Zl. 96/20/0017 mwN). Die Berufungsbehörde hat jedoch keinen solchen Versuch unternommen, sondern noch am Tag der Kenntniserlangung über die Entlassung des Berufungswerbers aus der Schubhaft die Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorgenommen. Soweit sie sich auf den Hinweis des Polizeigefangenenhauses zur Adresse des Berufungswerbers "ohne Unterkunft" (in diesem Sinne ist die Abkürzung "o.U." unschwer zu verstehen) bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie durch diese Mitteilung noch kein taugliches Mittel zur Erforschung der Abgabestelle in Händen hatte, obliegt doch dem Polizeigefangenenhaus nicht die Wohnsitzevidenz der aus der Haft entlassenen Personen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0315).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200487.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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