RS Vfgh 2001/11/26 KI-4/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2001
beobachten
merken

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art138 Abs1 litc / verneinend / Prozeßvoraussetzungen
Bgld VergabeG §93 ff
BundesvergabeG 1997 §109 Abs8 Z3
BundesvergabeG 1997 §115 Abs2 Z1
VfGG §50
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland und der Bundes-Vergabekontrollkommission mangels Vorliegens einer behördlichen Entscheidung seitens des Bundes; Bundes-Vergabekontrollkommission keine Verwaltungsbehörde

Rechtssatz

Bei der Bundes-Vergabekontrollkommission handelt es sich um keine Verwaltungsbehörde (vgl. B2037/99, E v 21.06.01), weil diese nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht über Befehlsgewalt (imperium) verfügt, also weder einseitig verbindliche Normen erlassen oder Zwangsakte setzen kann. Im Fall der Mitteilung der Bundes-Vergabekontrollkommission, daß sie sich zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht für zuständig erachte, steht es dem Einschreiter offen, das zur bescheidmäßigen Erledigung von Nachprüfungsanträgen betreffend die Vergabe von Aufträgen durch den Bund berufene Bundesvergabeamt anzurufen (vgl. §115 Abs2 Z1 BundesvergabeG 1997). Daß eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes vorliegt, wird von der antragstellenden Gesellschaft aber nicht behauptet.Bei der Bundes-Vergabekontrollkommission handelt es sich um keine Verwaltungsbehörde vergleiche B2037/99, E v 21.06.01), weil diese nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht über Befehlsgewalt (imperium) verfügt, also weder einseitig verbindliche Normen erlassen oder Zwangsakte setzen kann. Im Fall der Mitteilung der Bundes-Vergabekontrollkommission, daß sie sich zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht für zuständig erachte, steht es dem Einschreiter offen, das zur bescheidmäßigen Erledigung von Nachprüfungsanträgen betreffend die Vergabe von Aufträgen durch den Bund berufene Bundesvergabeamt anzurufen vergleiche §115 Abs2 Z1 BundesvergabeG 1997). Daß eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes vorliegt, wird von der antragstellenden Gesellschaft aber nicht behauptet.

Entscheidungstexte

  • K I-4/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2001 K I-4/01

Schlagworte

Behördenbegriff, Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:KI4.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten