RS Vwgh 2001/2/22 2001/07/0025

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §21a Abs2;

Rechtssatz

§ 21a Abs. 2 WRG enthält zwar - anders als § 112 Abs. 2 legcit - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass die Frist nur dann verlängert werden kann, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde. Dass aber für Fristverlängerungen nach § 21a Abs. 2 WRG dasselbe gilt, ergibt sich daraus, dass die Bestimmung eine Fristverlängerung nur dann vorsieht, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist; hingegen ist nicht vorgesehen, dass die Frist zu verlängern ist, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist unmöglich war. Nach Ablauf der zu verlängernden Frist ist ein Fristverlängerungsantrag nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070025.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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