RS Vwgh 2001/2/23 2001/02/0023

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Art der Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit ist bei gegenständlicher Übertretung kein notwendiger Spruchinhalt, es muss daher diesbezüglich keine Verfolgungshandlung gesetzt werden (Hinweis E vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0133).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020023.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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