RS Vwgh 2001/2/23 2000/06/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §59 Abs1;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §26 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs3;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann die Frage dahingestellt bleiben, ob § 59 Abs. 1 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten), in Verbindung mit § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung dieser Novelle auch § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Stmk. BauG derogiert haben, wonach objektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen zurückzuweisen und privatrechtliche Einwendungen mangels Einigung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen sind. Entscheidend ist nämlich, dass das Unterbleiben eines förmlichen Abspruches über die Einwendungen der Nachbarn keinen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, § 29 Stmk. BauG E 76 und 77 wiedergegebene Judikatur, an der weiterhin festzuhalten ist).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060123.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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