RS Vfgh 2001/11/26 B1785/00

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Allg
AVG §69
BDG 1979 §145b

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags hinsichtlich eines Verfahrens betreffend die Versetzung und Verwendungsänderung eines Beamten; denkmögliche Annahme des Nichtvorliegens von Wiederaufnahmegründen

Rechtssatz

§145b BDG betrifft gar nicht die Zulässigkeit einer Verwendungsänderung oder Versetzung als solche, sondern bloß die Zulässigkeit der allenfalls damit verbundenen Unterschreitung einer bestimmten Einstufung. Es kann insbesondere nicht als denkunmöglich qualifiziert werden, wenn die Berufungskommission der Auffassung anhängt, dass mit dem Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz (betreffend den Vorwurf des Ladendiebstahls) nicht über eine das Verwendungsänderungsverfahren betreffende Vorfrage entschieden worden sei und daher der Wiederaufnahmegrund des §69 Abs1 Z3 AVG ausscheide.

Zu den Art6 EMRK betreffenden Ausführungen in der Beschwerde bleibt - unabhängig von der Frage, ob ein Verwendungsänderungsverfahren nach dem BDG überhaupt vom Schutzbereich dieses Verfassungsartikels erfasst ist - zu bemerken, dass Art6 Abs1 EMRK mehrere Gerichtsinstanzen gar nicht erfordert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1785.2000

Dokumentnummer

JFR_09988874_00B01785_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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