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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass sich aus der Anwendung einer rückwirkend erlassenen Verfassungsbestimmung ergeben könnte, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, bedeutet nicht, dass die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet worden ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170247.X02Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013