RS Vwgh 2001/2/26 2000/17/0247

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich aus der Anwendung einer rückwirkend erlassenen Verfassungsbestimmung ergeben könnte, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, bedeutet nicht, dass die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet worden ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170247.X02

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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