RS Vwgh 2001/2/26 2000/17/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
LAO Slbg 1963 §208 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/16/0155 E 6. Dezember 1990 VwSlg 6559 F/1990 RS 3

Stammrechtssatz

Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat nach stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, solange sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170251.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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