RS Vwgh 2001/2/26 99/17/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0216 E 26. Februar 2001 99/17/0210 E 21. Mai 2003

Rechtssatz

Auch bei der hier vorliegenden Kombination eines vom Zufall abhängigen Spieles mit einem Geschicklichkeitsspiel hängt das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab, da die primäre Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Apparat herbeigeführt wird und der Gewinn je nach Ergebnis des zufallsabhängigen Spielteils durch ein anschließendes Geschicklichkeitsspiel entweder vergrößert oder überhaupt erst realisiert werden kann. Die Gewinnchance wird somit ausschließlich zufallsabhängig herbeigeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170215.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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