RS VwGH Erkenntnis 2001/02/26 99/17/0214

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Rechtssatz

Die Auffassung, dass die Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles mit einem Geschicklichkeitsspiel dem Spiel den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs 1 GSpG nehme, trifft nicht zu.

Im RIS seit
17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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