RS Vwgh 2001/2/26 97/17/0181

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §60;
BWG 1993 §61;
BWG 1993 §70 Abs4;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2000, 95/17/0192, dargelegt hat, folgt aus der von der belBeh genannten Berechtigung der Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zur Vornahme der Prüfung des Jahresabschlusses noch nicht, dass Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft nach dem BWG 1993 ausschließlich durch die Prüforgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen seien. Da § 60 BWG 1993 lediglich die Verpflichtung zur Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses jedes Kreditinstitutes vorsehe und § 61 definiere, wer Bankprüfer sei, könne aus den §§ 60 und 61 BWG 1993 eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung nach dem BWG 1993 ausschließlich durch die Prüfer nach Genossenschaftsrecht nicht abgeleitet werden. Da in § 70 Abs 4 BWG 1993 bei der taxativen Aufzählung jener Bestimmungen, deren Einhaltung die belangte Behörde zu überprüfen und ihre Verletzung gegebenenfalls durch Erteilung eines Auftrags nach § 70 Abs 4 BWG 1993 zu ahnden habe, Vorschriften des Genossenschaftsrechts, insb des Genossenschaftsrevisionsgesetzes nicht genannt seien, könne ein Auftrag gem § 70 Abs 4 BWG 1993 nicht allein wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Genossenschaftsrecht ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170181.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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