RS Vwgh 2001/2/26 99/17/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs2;

Rechtssatz

Ein Glücksspielapparat, bei welchem zunächst ausschließlich vom Spielapparat gesteuert und somit zufallsabhängig ein Ergebnis angezeigt wird, welches nicht automatisch zu einem Gewinn führt, sondern der Gewinn nur ausbezahlt wird, wenn das Lauflicht-Stopspiel vom Spieler bewältigt wird, ist als Glücksspielapparat iSd § 1 Abs 1 GSpG zu beurteilen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls auch eine Erhöhung des Gewinns durch das Lauflicht-Stopspiel möglich ist ("Super-Game"). Ob der Spieler überhaupt die Möglichkeit erhält, mittels des Lauflicht-Stopspieles einen Gewinn zu realisieren, hängt von der mechanischen bzw elektronischen Vorrichtung des Spielapparats ab. Schon dieser erste, zufallsabhängige Teil des Spieles macht den vorliegenden Apparat zum Glücksspielapparat iSd § 2 Abs 2 GSpG. Da der Spieler nach dieser Spielphase keine Möglichkeit mehr hat, das "Angebot" anzunehmen oder nicht und allenfalls seinen Einsatz zurückzubekommen, wenn er das "Offert" nicht annehmen möchte, handelt es sich nicht um ein Anbot zu einem Spiel, bei dem es auf die Geschicklichkeit des Spielers ankäme, vielmehr stellt das gesamte Spiel eine Einheit dar, bei der die wesentliche Entscheidung, ob allenfalls ein Gewinn realisiert werden kann, zufallsabhängig herbeigeführt wird. Darauf, welche Geschicklichkeit im Zusammenhang mit dem Lauflicht-Stopspiel erforderlich ist, kommt es somit nicht entscheidend an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170214.X03

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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