RS Vwgh 2001/2/26 99/17/0215

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0216 E 26. Februar 2001 99/17/0210 E 21. Mai 2003

Rechtssatz

Der VwGH folgt im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles, dessen Ausgang durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird (§ 2 Abs 2 GSpG) und eines sich daran anschließenden Spieles, bei dem der Gewinn realisiert oder erhöht werden kann (zusätzliche Punkte bei einem "Super-Game") oder im Fall, dass sich kein Gewinn-offert ergab, ein Bonuspunkt (entsprechend einem Zehntel des Einsatzes) erzielt werden kann, bei welchem auch die Geschicklichkeit entscheiden mag, der Rechtsauffassung, dass ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs 2 GSpG vorliege. (Mit ausführlichen Erläuterungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170215.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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