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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0216 E 26. Februar 2001 99/17/0210 E 21. Mai 2003Rechtssatz
Der VwGH folgt im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles, dessen Ausgang durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird (§ 2 Abs 2 GSpG) und eines sich daran anschließenden Spieles, bei dem der Gewinn realisiert oder erhöht werden kann (zusätzliche Punkte bei einem "Super-Game") oder im Fall, dass sich kein Gewinn-offert ergab, ein Bonuspunkt (entsprechend einem Zehntel des Einsatzes) erzielt werden kann, bei welchem auch die Geschicklichkeit entscheiden mag, der Rechtsauffassung, dass ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs 2 GSpG vorliege. (Mit ausführlichen Erläuterungen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999170215.X01Im RIS seit
17.07.2001