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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §1 Abs1;Rechtssatz
Bei einem bloßen Abstellen auf "Gewinn und Verlust" ist keineswegs auf einen ziffernmäßig bestimmten Gewinn oder Verlust abgestellt, es kommt daher insofern nur darauf an, ob die Entscheidung über einen Gewinn vom Zufall abhängt. Wenn der Spieler durch das zufallsabhängige Ergebnis, welches durch den Spielapparat herbeigeführt wird, nicht in die Lage versetzt wird, den allfälligen Gewinn zu realisieren, kommt seine Geschicklichkeit überhaupt nicht zum Tragen. Die Entscheidung über den Gewinn wird daher durch den zufallsabhängig arbeitenden Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, herbeigeführt. Bei einer derartigen Kombination kann nicht davon gesprochen werden, dass das Ergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhänge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999170214.X01Im RIS seit
17.07.2001