RS Vwgh 2001/2/26 99/17/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2001
beobachten
merken

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2;

Rechtssatz

Bei einem bloßen Abstellen auf "Gewinn und Verlust" ist keineswegs auf einen ziffernmäßig bestimmten Gewinn oder Verlust abgestellt, es kommt daher insofern nur darauf an, ob die Entscheidung über einen Gewinn vom Zufall abhängt. Wenn der Spieler durch das zufallsabhängige Ergebnis, welches durch den Spielapparat herbeigeführt wird, nicht in die Lage versetzt wird, den allfälligen Gewinn zu realisieren, kommt seine Geschicklichkeit überhaupt nicht zum Tragen. Die Entscheidung über den Gewinn wird daher durch den zufallsabhängig arbeitenden Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, herbeigeführt. Bei einer derartigen Kombination kann nicht davon gesprochen werden, dass das Ergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhänge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170214.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten