RS Vwgh 2001/2/27 99/13/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs11;

Rechtssatz

Der wesentliche Teil einer Dienstleistung wird dort ausgeführt, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130161.X03

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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