RS Vwgh 2001/2/27 97/13/0091

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die aus § 183 Abs 3 BAO erfließende Obliegenheit der Abgabenbehörde, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, einen erheblichen Beweisantrag voraus, der neben der Angabe des Beweismittels auch das Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt, welcher konkrete, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches Beweismittel erwiesen werden soll (Hinweis E 22.2.2000, 95/14/0077; E 15.9.1999, 97/13/0164; E 19.11.1998, 97/15/0010; E 31.3.1998, 96/13/0002; E 24.1.1996, 94/13/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130091.X03

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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