RS Vwgh 2001/2/27 98/13/0110

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §157;

Rechtssatz

Gem § 115 iVm § 157 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie dem Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Abgabenstrafbehörden sind verpflichtet, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen (Hinweis E 3.5.2000, 98/13/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130110.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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