RS Vwgh 2001/2/27 96/13/0100

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1007;
BAO §81 Abs2;

Rechtssatz

Mit der in der dem Finanzamt vorgelegten Vollmacht enthaltenen Befugnis, der Immobilienverwalter könne den Steuerpflichtigen "in allen auf die Verwaltung dieser Liegenschaft bezüglichen Geschäften und Rechtshandlungen auch vor Gerichten und Behörden vertreten, insbesondere ... mit der verwalteten Liegenschaft in Zusammenhang stehende Steuerguthaben jedweder Art in Empfang nehmen und darüber rechtswirksam quittieren; gerichtliche Schriftstücke, Baubescheide und andere Zustellungen übernehmen und deren Empfang rechtswirksam bestätigen" ist - da die Miteigentümergemeinschaft nur aus dem Steuerpflichtigen und dem Immobilienverwalter bestanden hat - der Abgabenbehörde gegenüber jedenfalls eine vertretungsbefugte Person iSd § 81 Abs 2 BAO namhaft gemacht worden. Die in der erwähnten - überdies ausdrücklich auch zur Frage der Zustellbevollmächtigung vorgelegten - Vollmacht weiter unten aufscheinende Wendung "alle Vertragsverhandlungen zur Wahrung der Interessen von Steuerbehörden zu unternehmen" vermag daran nichts zu ändern. Weder Vertragsverhandlungen zur Wahrung der Interessen von Steuerbehörden (wie es dem Wortlaut der Vollmacht entspräche) noch Vertragsverhandlungen zur Wahrung der Interessen (wessen Interessen?) vor Steuerbehörden vermögen die abgabenrechtliche Vertretungsbefugnis iSd § 81 Abs 2 BAO einzuschränken. Vertragsverhandlungen als Tätigkeiten des Zivilrechts können nicht als speziellere "Norm" gegenüber einer abgabenrechtlichen Befugnis angesehen werden. Im Übrigen fehlt es der Aneinanderreihung der einzelnen Befugnisse in der Vollmacht an einem Kennzeichen, dass die Befugnis zu diesen Vertragsverhandlungen andere (allgemeine) Befugnisse einschränken würde, wie es etwa durch die Worte "vor Steuerbehörden jedoch nur Vertragsverhandlungen" veranschaulicht wäre. Schließlich gäbe eine solche Einschränkung deshalb keinen Sinn, weil die Befugnis, Steuerguthaben jedweder Art in Empfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren, sonst sinnentleert wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130100.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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