RS Vfgh 2001/11/27 B928/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines durch Ablehnung der Beschwerdebehandlung abgeschlossenen Verfahrens; kein Vorliegen einer "neuen Tatsache" infolge Zustellung des den angefochtenen Bescheid kassierenden Bescheides bereits vor Beratung und Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Als neue Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO kommt im Verfahren zu B928/01 nur der kassierende Bescheid des BMSsG in Betracht, der dem Verfassungsgerichtshof vom Beschwerdeführer aber nicht vor der erst am 03.10.01 erfolgten Beratung und Beschlußfassung vorgelegt worden ist, obwohl dieser Bescheid (und damit der Umstand, daß im Bescheidbeschwerdeverfahren klaglos gestellt worden ist) dem Antragsteller (und damaligen Beschwerdeführer) schon seit der zu Handen seines Rechtsvertreters erfolgten Zustellung vom 12.07.01 bekannt gewesen ist. Die Zustellung des Bescheides des Bundesministers kann daher schon deshalb keinen Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich des mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.01 abgeschlossenen Verfahrens darstellen: Aus welchen Gründen immer sich der Antragsteller (nach seinem Vorbringen: bewußt) entschlossen hat, den Bescheid des Bundesministers nicht dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, so kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß ihm die Geltendmachung dieses Umstandes ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • B 928/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 B 928/01

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B928.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01B00928_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten