RS Vwgh 2001/2/28 2000/03/0311

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges bildet für eine Übertretung der StVO 1960 kein Tatbestandselement (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0185, mwH). Dies gilt auch für die Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960, ist doch für diese Bestimmung die Kennzeichennummer des "Fahrzeuges" - mehr verlangt diese nicht hinsichtlich des Fortbewegungsmittels des Lenkers - unerheblich. Daher war es nicht erforderlich, in der Strafverfügung das polizeiliche Kennzeichen des davon erfassten PKW anzuführen. Es ist auch nicht rechtserheblich, wenn in dieser Strafverfügung zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030311.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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