RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15101000
L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31985L0337 UVP-RL Art6 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL;
31997L0011 Nov-31985L0337;
EURallg;
EWR-Abk Art6;
VeranstaltungsG Slbg 1997;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0258

Rechtssatz

Weder auf Grund des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 noch auf Grund der UVP-RL 85/337/EWG in der Fassung der Änderungs-RL 97/11/EG kommt den Anrainern Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer veranstaltungsbehördlichen Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zu: Selbst dort, wo die Richtlinie angesichts des Art. 6 EWR-Abk und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet hat, kann weder aus Art. 6 noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie eine Parteistellung einer bestimmten Interessentengruppe abgeleitet werden (vgl. das E des VfGH vom 17. Juni 1995, B 1956/94, sowie das E des VwGH vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0238, und die dort angeführte Judikatur des EuGH, wonach sich auch im Lichte dieser zit. Judikatur keine unmittelbare Wirkung der Richtlinie ergäbe, der zufolge eine Parteistellung (von Anrainern) gegeben wäre).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050257.X03

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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