RS Vfgh 2001/11/27 G298/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §175
GewO 1994 §213 Abs1 Z5

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung der gewerberechtlichen Bewilligungspflicht für den Großhandel mit bestimmten medizinischen Präparaten (hier: Schwangerschaftstest) wegen Zumutbarkeit des Umwegs über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags einer Gesellschaft auf Aufhebung der Wortfolge "mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind" (in eventu die Wortfolge "mit dem menschlichen oder") in §213 Abs1 Z5 GewO 1994 mangels Legitimation.

Durch die angefochtene Bestimmung (iVm §§127, 174 ff.) wird für den Großhandel mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, eine Bewilligungspflicht festgelegt. Der antragstellenden Gesellschaft steht es gemäß §175 iVm §341 GewO 1994 frei, eine Bewilligung zu beantragen und im Fall der Antragsabweisung nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungstexte

  • G 298/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 G 298/01

Schlagworte

Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G298.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01G00298_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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