RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0108

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §15 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §4 Abs1;
MeldeG 1991 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. April 1984, Zl. 82/01/0019, zum Begriff der Aufgabe der Unterkunft nach dem Meldegesetz 1972 ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage der Unterkunftaufgabe nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung eines faktischen Zustandes maßgebend sei. Demnach würde die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen sein, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Der Beschwerdefall, auf den das Meldegesetz 1991 anzuwenden war, gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken, zumal Vorbehalte rechtlicher Natur, die der eine Unterkunft Aufgebende weiterhin verfolgen will, am meldegesetzlichen Tatbestand der Unterkunftaufgabe nichts ändern können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1983, Zlen. 82/01/0209, 0301). Auf Grund des Umstandes, dass die Schlösser zur Wohnung geändert und die ehemalige Unterkunftgeberin der Polizeidirektion gegenüber ihre Absicht bekundet hatte, die Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr fortsetzen zu wollen, konnte die Behörde in unbedenklicher Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zur Unterkunft aufgegeben habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050108.X01

Im RIS seit

14.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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