RS Vwgh 2001/3/6 2001/01/0029

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Übung, dem Verbesserungsauftrag die eingebrachte Beschwerde zur Wiedervorlage beizulegen, orientiert sich der VwGH am Gesetzeswortlaut, wonach mangelhafte Beschwerden "zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen" sind (§ 34 Abs. 2 VwGG). Es mag zutreffen, dass dies in erster Linie auf diejenigen Fälle, in denen der Form- oder Inhaltsmangel dem Beschwerdeschriftsatz selbst anhaftet, zugeschnitten sein dürfte, doch ist dem Gesetzestext eine Differenzierung in Bezug auf den Inhaltsmangel des § 28 Abs. 5 VwGG (Fehlen der anzuschließenden Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides) nicht entnehmbar.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001010029.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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