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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Beschwerdefall (der einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft betrifft) zwischen Bescheiderlassung und letzter Verwaltungsübertretung mehr als drei Jahre vergangen waren, sämtliche Delikte in einem Zeitraum von zwei Jahren begangen wurden und sich der Beschwerdeführer davor rund sieben Jahre wohl verhalten hatte; somit enthält der Sachverhalt im Hinblick auf die Gewichtung der Vergehen, die nicht unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurden, keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer biete nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu bilden oder andere in Artikel 8 Abs. 2 MRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999010415.X01Im RIS seit
24.04.2001