RS Vwgh 2001/3/9 2000/02/0128

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26a Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die besondere Rücksichtslosigkeit iSd § 99 Abs. 2 lit. c StVO ist ein strafsatzändernder Umstand; sie ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der StVO, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt. Es bedarf also des Vorliegens zusätzlicher Sachverhaltselemente.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020128.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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