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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26a Abs2;Rechtssatz
Die besondere Rücksichtslosigkeit iSd § 99 Abs. 2 lit. c StVO ist ein strafsatzändernder Umstand; sie ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der StVO, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt. Es bedarf also des Vorliegens zusätzlicher Sachverhaltselemente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020128.X02Im RIS seit
12.06.2001