RS Vfgh 2001/11/27 B776/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens ausreichender Beschwerdebehauptungen; kein verbesserungsfähiger Formmangel, sondern inhaltlicher, zur Zurückweisung führender Fehler

Rechtssatz

Bei dem in der Beschwerde bezogenen Recht "auf Gleichbehandlung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen" handelt es sich um kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, und auch den sonstigen Ausführungen der Beschwerde läßt sich eine den Anforderungen des §82 Abs2 VfGG genügende Beschwerdebehauptung nicht entnehmen.

Entscheidungstexte

  • B 776/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 B 776/01

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B776.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01B00776_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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