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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26a Abs2;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 26a Abs. 2 dritter Satz letzter Halbsatz StVO liegt in der Gefährdung anderer Straßenbenützer durch den Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs beim Abfahren aus einer gekennzeichneten Haltestelle. Nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO müssen zu dem an sich strafbaren Verhalten des Täters noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020128.X01Im RIS seit
12.06.2001