RS Vwgh 2001/3/9 2000/02/0170

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, er habe "auf Grund der Bedienung durch den im Fahrzeug angebrachten Tempomat, eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 100 km/h eingehalten", ist nicht geeignet, die auf einer Radarmessung beruhende und im Verwaltungsakt auf einem ausgearbeiteten Radarmessbild dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen (Hinweis E 24. April 1996, 95/03/0306).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020170.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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