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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Hinweis des Beschuldigten, er habe "auf Grund der Bedienung durch den im Fahrzeug angebrachten Tempomat, eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 100 km/h eingehalten", ist nicht geeignet, die auf einer Radarmessung beruhende und im Verwaltungsakt auf einem ausgearbeiteten Radarmessbild dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen (Hinweis E 24. April 1996, 95/03/0306).
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020170.X01Im RIS seit
12.06.2001