RS Vfgh 2001/11/27 V105/00 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FahrverbotsV der BH Kufstein vom 13.11.00 für LKW über 7.5 t auf der B 171 (Tirolerstraße)
StVO 1960 §43 Abs1 litb
StVO 1960 §45
StVO 1960 §94f

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Transport- und Frachtgesellschaften (sowie einer Gemeinde) auf Aufhebung eines Fahrverbots für LKW über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht mangels aktueller Betroffenheit der rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller als Gewerbetreibende; Auswirkungen der Verkehrsbeschränkung hinsichtlich Zufahrtsmöglichkeiten für Kunden und Lieferanten bloß faktische Reflexwirkungen; Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung für die Antragsteller als Fahrzeughalter und Verkehrsteilnehmer möglich; keine Verletzung des Anhörungsrechtes der betroffenen Gemeinde bei Verordnungserlassung

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge von Transport- und Frachtgesellschaften (sowie einer Gemeinde) auf (teilweise) Aufhebung einer FahrverbotsV der BH Kufstein vom 30.11.00 für LKW über 7,5 t auf der B 171 (Tirolerstraße).

Die Verkehrsbeschränkung richtet sich an die Straßenverkehrsteilnehmer, die Gewerbetreibenden sind jedoch als solche nicht Adressaten der Norm. Mag sich auch durch eine Verkehrsbeschränkung auf einer von mehreren Zu- oder Abfahrtsstrecken die wirtschaftliche Attraktivität eines Unternehmensstandortes verringern, so begründet doch dieser Umstand für sich allein genommen noch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß das an die Verkehrsteilnehmer gerichtete sektorale LKW-Fahrverbot die Antragsteller wesentlich härter trifft, als andere Anrainer. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde.

Die hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten für Kunden und Lieferanten vorgebrachten Auswirkungen erweisen sich aus der Position der Antragsteller als Inhaber ihrer Betriebsstandorte als bloß faktische Reflexwirkungen einer an die Verkehrsteilnehmer gerichteten Norm. Keiner der Betriebe der Antragsteller wird durch das LKW-Fahrverbot zur Gänze unerreichbar (Ausnahme für den "Ziel- und Quellverkehr").

Gegenstand der gewerbebehördlichen Bewilligung bzw der raumordnungsrechtlichen Widmung können nicht Rechte und Pflichten der Antragsteller in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht sein.

Keine rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Gemeinde.

Es kann auch keine Rede davon sein, daß die antragstellende Gemeinde nicht iSd §94f StVO 1960 (Anhörungsrecht der betroffenen Gemeinde) in das Verfahren einbezogen wurde.

Entscheidungstexte

  • V 105/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2001 V 105/00 ua

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnungserlassung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V105.2000

Dokumentnummer

JFR_09988873_00V00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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