RS Vwgh 2001/3/13 98/18/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/18/0176 E 17. April 1997 RS 1 (Hier: Die von der Fremden in dem von einer KEG, deren Komplementärin sie bei einigen Überprüfungen durch das Arbeitsinspektorat war, betriebenen Lokal ausgeübte Tätigkeit umfasst Arbeitsleistungen, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, auch wenn sie das Bestellen und Besprechungen mit Lieferanten, die direkt Kontakt mit ihr aufnehmen, beinhaltet.)

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, daß der Fremde sich an einer OEG zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (behauptetermaßen) nicht nur durch eine finanzielle Einlage, sondern auch durch die Erbringung von Arbeitsleistungen beteiligte, ist für sich keineswegs geeignet, die tatsächliche persönliche Ausübung eines wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft rechtswirksam nachzuweisen. Vielmehr ist nach der Konstruktion des § 2 Abs 4 AuslBG die dort in Ansehung von Gesellschaftern für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG aufgestellte Vermutung nur dann widerlegt, wenn der vom Gesellschafter zu erbringende Gegenbeweis in einem auf dessen Antrag zu erlassenden Feststellungsbescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice seinen Niederschlag gefunden hat; erst mit der Feststellung des Arbeitsmarktservice, daß dem Gesellschafter ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt, ist der Gegenbeweis beachtlich und die Vermutung, daß die Arbeitsleistung des Gesellschafters als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung zu qualifizieren ist, widerlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180253.X01

Im RIS seit

26.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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