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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Hausbesorger - und daher schon deshalb versicherungspflichtig -, wer sich sowohl zur Reinhaltung als auch zur Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt verpflichtet hat. Sind Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden, so spielt es für die Qualifikation eines Hausbesorgerdienstverhältnisses keine Rolle, ob die Tätigkeiten nur aus einem dieser Bereiche in vollem Umfang, oder ob sie aus allen Bereichen nur zum Teil zu erbringen gewesen sind (Hinweis E 13. Oktober 1988, 87/08/0092; E 23. Juni 1998, 95/08/0282).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff HausbesorgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080232.X04Im RIS seit
18.10.2001