RS Vwgh 2001/3/14 96/08/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2001
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
HausgehilfenG 1920;
HBG §2 Z1;

Rechtssatz

Zwischen dem seinerzeitigen Grundeigentümer und den Dienstnehmern war ein als einheitlich gedachter Dienstvertrag abgeschlossen worden. Für dessen Qualifikation als Hausbesorgerdienstvertrag ist nicht entscheidend, ob nach diesem Vertrag ausschließlich oder auch nur überwiegend Tätigkeiten iSd Hausbesorgergesetzes zu verrichten gewesen sind und ob daneben auch noch andere Tätigkeiten vereinbart worden waren, die eher der Tätigkeit von Hausgehilfen zuzuordnen wären. Letzteres hätte allenfalls zur Konsequenz, dass insoweit auch die zwingenden Vorschriften des Hausgehilfengesetzes anzuwenden gewesen wären, es vermöchte jedoch an dem Umstand, dass ein Dienstverhältnis vorlag, auf welches die Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes Anwendung zu finden haben, nichts zu ändern (Hinweis SZ 67/205).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080232.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten