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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Zwischen dem seinerzeitigen Grundeigentümer und den Dienstnehmern war ein als einheitlich gedachter Dienstvertrag abgeschlossen worden. Für dessen Qualifikation als Hausbesorgerdienstvertrag ist nicht entscheidend, ob nach diesem Vertrag ausschließlich oder auch nur überwiegend Tätigkeiten iSd Hausbesorgergesetzes zu verrichten gewesen sind und ob daneben auch noch andere Tätigkeiten vereinbart worden waren, die eher der Tätigkeit von Hausgehilfen zuzuordnen wären. Letzteres hätte allenfalls zur Konsequenz, dass insoweit auch die zwingenden Vorschriften des Hausgehilfengesetzes anzuwenden gewesen wären, es vermöchte jedoch an dem Umstand, dass ein Dienstverhältnis vorlag, auf welches die Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes Anwendung zu finden haben, nichts zu ändern (Hinweis SZ 67/205).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff HausbesorgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080232.X05Im RIS seit
18.10.2001